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   BVerwG, 13.01.1972 - III C 119.69   

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BVerwG, 13.01.1972 - III C 119.69 (https://dejure.org/1972,1620)
BVerwG, Entscheidung vom 13.01.1972 - III C 119.69 (https://dejure.org/1972,1620)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Januar 1972 - III C 119.69 (https://dejure.org/1972,1620)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 30.06.1965 - V C 29.64

    Verletzung des rechtlichen Gehörs als absoluter Revisionsgrung bei Nachholung

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1972 - III C 119.69
    Ist dem Revisionskläger in der Tatsacheninstanz eine Stellungnahme zu bestimmten Rechtsfragen versagt worden, so ist der daraus hergeleitete Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls dann im Revisionsverfahren heilbar, wenn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine neuen Tatsachen vorgetragen werden, aus deren Berücksichtigung im Zusammenhang mit den im Revisionsverfahren nachgeholten Rechtsausführungen eine andere Entscheidung, als von der Vorinstanz getroffen, möglich erscheint (Ergänzung zu BVerwGE 21, 274).

    Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat dahin erkannt, daß die Verletzung des rechtlichen Gehörs dann nicht zu den absoluten Revisionsgründen im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO zählt, wenn dem Betroffenen eine Stellungnahme zu Rechtsfragen verwehrt war, diese Stellungnahme aber im Revisionsverfahren nachgeholt werden kann (vgl. BVerwGE 21, 274; s.a. Eyermann-Fröhler, VwGO, 5. Aufl. § 138 Rdnr. 4 a).

  • BVerwG, 07.08.1967 - VI C 10.67

    Anspruch auf Einweisung in die Stelle einer Direktorin nach der Besoldungsgruppe

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1972 - III C 119.69
    Denn auch wenn dies unterstellt und angenommen wird, das Verwaltungsgericht habe einen bis dahin nicht erörterten, rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und also ein "Überraschungsurteil" erlassen (vgl. Urteil vom 7. August 1967 - BVerwG VI C 10.67 - [Buchholz 310 § 108 Nr. 30]), kann dies aus den folgenden Gründen nicht zur Aufhebung des Urteils führen: Der Kläger rügt mit Schriftsatz vom 31. März 1970 - noch, fristgerecht, weil der die Revision zulassende Beschluß des Verwaltungsgerichts keine Rechtsmittelbelehrung enthält -, im Urteil werde die Unzulässigkeit der Klage auf Gründe gestützt, zu denen er infolge seines entschuldigten Ausbleibens im Verhandlungstermin nicht habe Stellung nehmen können.
  • BVerwG, 25.01.1978 - 3 CB 22.77

    Voraussetzungen für die Entschädigung des Vertreibungsschadens - Freiwilliges

    Von den oben geschilderten Grundsätzen ausgehend hat der erkennende Senat den vom angefochtenen Urteil auf den Fall des Klägers angewandten gesetzlichen Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV dahin ausgelegt, daß nur derjenige Verfolgte seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet freiwillig beibehalten hat, der nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen nicht durch äußere Schwierigkeiten, die auf Maßnahmen der Vertreibungsmacht oder deren Verhalten beruhten, am beabsichtigten Verlassen des Vertreibungsgebietes gehindert war; freiwillig sei mithin geblieben, wer aus persönlichen Gründen seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet beibehalten habe (Urteil vom 13. Januar 1972 a.a.O.; siehe auch Urteil vom 16. Mai 1974 - BVerwG 3 C 54.72 -).

    Von einem Überraschungsurteil könnte nur gesprochen werden, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Verfahren eine Wendung gegeben hätte, mit der der Kläger dem bis dahin gehenden Verfahrensverlauf nach nicht zu rechnen brauchte (vgl. Urteile vom 13. Januar 1972 - BVerwG 3 C 119.69 - [ZLA 1972, 70] und vom 20. Januar 1976 - BVerwG 3 C 73.74 - [ZLA 1976, 105]).

  • BFH, 29.09.1976 - I B 113/75

    Gewährung rechtlichen Gehörs - Pflichtverstoß - Heilung des Verstosses -

    Der Verstoß gegen die Pflicht, rechtliches Gehör zu gewähren, ist jedenfalls dann heilbar, wenn der betreffende Verfahrensbeteiligte nachträglich die Möglichkeit erlangt, sich in ausreichendem Umfange zu äußern (vgl. Beschluß des BVerfG vom 25. Mai 1956 1 BvR 128/56, BVerfGE 5, 22 [24]; Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22. Januar 1962 Vf 14 - VI - 61, NJW 1962, 531 [VerfGH Bayern 22.01.1962 - Vf VI 14/61] ; Urteil des BVerwG vom 13. Januar 1972 III C 119/69, HFR 1973, 197).
  • BVerwG, 10.05.1979 - 3 B 102.79

    Antrag auf Erlaubnis zu vorübergehender Ausübung des ärztlichen Berufs innerhalb

    Bei einem solchen Darlegungsmangel müßte die Rüge, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, auch ungeachtet dessen erfolglos bleiben, daß mit ihr ein absoluter Revisionsgrund geltend gemacht wird (vgl. Urteil vom 13. Januar 1972 - BVerwG 3 C 119.69 - Beschluß vom 2. Februar 1976 - BVerwG 3 B 66.75 -).
  • BVerwG, 07.04.1981 - 3 B 3.81

    Inhalt der Betreuungspflicht

    Hierzu hätte unbeschadet des Umstandes, daß es sich bei der Versagung des rechtlichen Gehörs zwar um einen absoluten Revisionsgrund (§ 138 Nr. 3 VwGO), nicht aber um einen die Revision unmittelbar eröffnenden Verfahrensmangel handelt, gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO auch die Angabe gehört, was der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs in mündlicher Verhandlung in entscheidungserheblicher Weise hätte vortragen können (vgl. Beschluß vom 3. November 1971 - BVerwG 1 B 68.71 - [Buchholz 310 § 132 Nr. 84]; Beschluß vom 10. Mai 1979 - BVerwG 3 B 102.79 - Urteil vom 13. Januar 1972 - BVerwG 3 C 119.69 -).
  • BVerwG, 01.08.1977 - 3 B 82.76

    Ersatz eines Schadens an landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Vermögen

    Wenn jedoch, wie vorliegend, von der Klägerin geltend gemacht wird, ihr sei zu bestimmten Rechtsfragen - nämlich zu der Notwendigkeit der Ermittlung und der Art und Weise der Berechnung des Ersatzeinheitswertes - eine Stellungnahme versagt worden, die sie im künftigen Revisionsverfahren nachholen wolle, kann diese Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichwohl nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen, wenn erkennbar ist, daß das angefochtene Urteil nicht auf dem gerügten Mangel beruhen kann, weil die versagten Rechtsausführungen ohne jeden Einfluß auf den Bestand der angefochtenen Entscheidung sind (vgl. für das Revisionsverfahren: BVerwGE 21, 274 und Urteil, vom 13. Januar 1972 - BVerwG III C 119.69 - sowie Eyermann-Fröhler, Komm, zur VwGO, 6. Aufl. § 138 Rdnr. 4 a; für das Beschwerdeverfahren: Beschluß vom 2. Februar 1976 - BVerwG III B 66.75 -).
  • BVerwG, 22.06.1972 - III B 87.71

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Der beschließende Senat hat dieses Ergebnis jedenfalls dann für richtig gehalten, wenn die im Revisionsverfahren nachgeholten Rechtsausführungen ohne jeden Einfluß auf die angefochtene Entscheidung sind; das ist zu bejahen, falls der Revisionskläger in Verbindung mit seiner Verfahrensrüge keine neuen Tatsachen vorträgt, aus deren Berücksichtigung im Zusammenhang mit den nachgeholten Rechtsausführungen eine andere Entscheidung möglich erscheint (Urteil vom 13. Januar 1972 - BVerwG III C 119.69 -).
  • BVerwG, 04.01.1978 - 3 CB 62.77

    Antrag auf Bewilligung des Armenrechts - Abwesenheit des Klägers bei der

    Unter diesen Umständen kann sich der Kläger auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mit Erfolg berufen (§ 108 Abs. 2 VwGO), zumal sich auch in seiner Rechtsmittelschrift bzw. dem Armenrechtsgesuch keinerlei Hinweise dafür finden lassen, daß das Urteil auf Tatsachen, Beweisergebnisse oder Rechtsfragen gestützt wäre, zu denen der Kläger sich nicht hätte äußern können (vgl. auch das Urteil vom 13. Januar 1972 - BVerwG 3 C 119.69 - [ZLA 1972, 70]).
  • BVerwG, 09.12.1975 - 3 B 33.75

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Verletzung des rechtlichen

    Entsprechende Darlegungen hat der Senat in seinem Urteil vom 13. Januar 1972 - BVerwG III C 119.69 - (ZLA 1972, 70) für den Fall gefordert, daß die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Gericht gerügt wird.
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